15.07.2011, 07.56 Uhr, boncuk
Allen bisherigen Kommentatoren sei die Literatur des (höchstrichterlichen) Urteils des BVerwG. vom 28.11.2010 zur Radwegbenutzungspflicht empfohlen.
Tenor:
1. Radfahrer sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer
2. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. (s. auch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)
3. Straßenverkehrsbehörden in ganz Deutschland werden diese Entscheidung zu beachten haben.
Als ambitionierter Radfahrer (ca. 10.000 km/a) kann ich bestätigen, dass es auf beiden Seiten (Auto- und Radfahrern) "Rambos" und selbsternannte "Hilspolizisten" gibt. Vielleicht hilft irgendwann die Umsetzung des o.a. Urteils zu der Einsicht: die Straßen "gehören" allen Verkehrsteilnehmern.
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